Leider kommt es vor, dass viele Kapitalanlagen in einer Insolvenz der beteiligten Gesellschaften, Anbietern, Initiatoren, Anlageberater und Anlagevermittler enden.
Forderungsanmeldung
In solchen Fällen werden die Anleger aufgefordert, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Oft stellt sich für den Anleger hier schon das Problem, wie man die Forderung anmeldet und vor allem auch, welche Forderung aus rechtlicher Sicht anzumelden ist (Forderung aus dem Kapitalanlageprodukt selbst, Schadensersatzanforderung wegen fehlerhafter Anlageberatung, deliktische Forderung etc.). Bei einigen Kapitalanlageprodukten, bei denen z.B. Nachrangigkeit oder Rangrücktritt vereinbart ist, stellt sich zudem das Problem, ob der Anleger überhaupt eine Forderung, und wenn ja, welche, zur Tabelle anmelden kann.
Der rechtlich nicht versierte Kapitalanleger steht an dieser Stelle schon vor einem gewaltigen Problem. Eine fehlerhafter Forderungsanmeldung kann dazu führen, dass der Schaden für den Anleger noch größer wird.
Rückforderungen des Insolvenzverwalters
Oft kommt es vor, dass der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Nachgang von den Kapitalanlegern bereits vereinnahmte Ausschüttungen der vergangenen Jahre zurückfordert. Der Kapitalanleger steht also nicht nur vor dem Problem, den Verlust seiner Kapitalanlage zu verschmerzen, vielmehr muss er noch Nachzahlungen bereits vereinnahmter Beträge leisten. Nicht alle Nachforderungen der Insolvenzverwalter sind jedoch berechtigt. Dem Kapitalanleger ist dringend anzuraten, diese Nachforderung des Insolvenzverwalters eingehend rechtlich prüfen zu lassen.
Unsere Leistungen für Kapitalanleger
Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verfügt Rechtsanwalt Philipp Bellmann über die entsprechende Expertise und kann Anleger auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wirksam bei der Durchsetzung ihrer Rechte und Ansprüche unterstützen.
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