Landgericht Heidelberg bestätigt Fehler in der Widerrufsbelehrung der DKB AG (Urteil rechtskräftig)
Rechtskräftig konnte die Kanzlei Bellmann Rechtsanwälte vor dem Landgericht Heidelberg (Az. 2 O 62/15) nunmehr einen Erfolg für eine Mandantin gegen die Deutsche Kreditbank AG (DKB ) im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages erreichen.
Nachdem die darlehensgebende DKB AG mit Sitz in Berlin weder auf den Widerruf der Mandantin noch auf außergerichtliche Anwaltsschreiben das Darlehen rückabwickelte, erfolgte die von der Kanzlei Bellmann Rechtsanwälte eingereichte Klage auf Feststellung des Widerrufs vor dem Landgericht Heidelberg.
Es wurde gerügt, dass der Beginn der Widerrufsfrist in der verwendeten Widerrufsbelehrung aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht klar und verständlich dargestellt war und auch kein Vertrauensschutz der Bank bestehe, da diese im Vergleich zum gesetzlichen Muster eine Belehrung verwendet hatte, die erheblich bearbeitet und damit abgeändert war.
Die DKB AG reagierte nicht nur mit einem Antrag auf Klageabweisung, sondern forderte für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, den vollen Darlehensbetrag samt eines Nutzungsersatzes in Höhe des ursprünglichen Vertragszinses, obwohl die Mandantin im Wege der Tilgung von 2006 bis 2015 bereits etwa ein Drittel des Darlehens an die DKB AG zurückgezahlt hatte.
Das Gericht stellte nun fest, dass die Belehrung unklar und damit fehlerhaft war, eine Bearbeitung des gesetzlichen Musters vorlag und der Widerruf berechtig war. Das Gericht kommt in seinen Gründen sogar dazu, dass die Belehrung nicht nur unklar, sondern einseitig zu Lasten des Kunden verändert worden war.
Zusätzlich sprach das Gericht der Mandantin für ihre Zins- und Tilgungsleistungen an die Bank einen Nutzungsersatzanspruch durch die Bank zu, so dass die Mandantin statt des noch offenen Darlehensbetrages von ca. € 56.500,00 nur noch ca. € 51.500 an die DKB AG zurückzahlen muss.
Die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg wurde von der DKB AG akzeptiert und ist damit rechtskräftig.
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Der Gesetzgeber beabsichtigt, zu Lasten der Darlehensnehmer das Widerrufsrecht zeitlich einschränken. Die Bundesregierung plant, zugunsten der Banken ein zeitliche Begrenzung der Ausübung des Widerrufsrechts einzuführen. Bisher gab es diese nicht. Danach soll das Widerrufsrecht von Kreditverträgen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die zwischen dem 1. November 2002 und dem 30. Juni 2010 geschlossen worden sind, zum 21. Juni 2016 erlöschen.
Leider setzt der Gesetzgeber durch die geplante zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts bis zum 21.06.2016 die betroffenen Darlehensnehmer unter Zeitdruck, so dass diese nun zügig handeln müssen.
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